01.09.2003 · Fachbeitrag · Testament
Teilweise eigenhändiges Testament
| Bei einem teils eigenhändig, teils mit Schreibmaschine geschriebenen Testament ist der eigenhändige Teil gültig, sofern der formgerecht verfasste Teil des Testaments für sich einen abgeschlossenen Sinn ergibt. Der Widerruf einer testamentarischen Willensäußerung in einer späteren letztwilligen Verfügung ist seinerseits eine Verfügung von Todes wegen. Der Widerruf eines die letztwillige Verfügung widerrufenden Testaments stellt die Wirksamkeit der früheren Verfügung nur im Zweifel wieder her (OLG Zweibrücken, Beschluss 17.4.03, 3 W 48/03, OLGR 03, 260). (Abruf-Nr. 031431) |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ErbBstg Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,90 € Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig