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  • 01.09.2003 · Fachbeitrag · Testament

    Teilweise eigenhändiges Testament

    | Bei einem teils eigenhändig, teils mit Schreibmaschine geschriebenen Testament ist der eigenhändige Teil gültig, sofern der formgerecht verfasste Teil des Testaments für sich einen abgeschlossenen Sinn ergibt. Der Widerruf einer testamentarischen Willensäußerung in einer späteren letztwilligen Verfügung ist seinerseits eine Verfügung von Todes wegen. Der Widerruf eines die letztwillige Verfügung widerrufenden Testaments stellt die Wirksamkeit der früheren Verfügung nur im Zweifel wieder her (OLG Zweibrücken, Beschluss 17.4.03, 3 W 48/03, OLGR 03, 260). (Abruf-Nr. 031431) |