03.09.2009 | Testament
Zinslose Stundung eines Pflichtteilsanspruchs
Die zinslose Stundung eines Pflichtteilsanspruchs ist als freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG anzusehen (FG Münster 8.12.08, 3 K 2849/06 Erb, Rev. eingelegt, Az. BFH II R 22/09, Abruf-Nr. 092520). |
Sachverhalt
Die Eltern der Klägerin setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des Überlebenden sollte der Nachlass an ihre Tochter (Klägerin) fallen. Die Klägerin erklärte, ihre Pflichtteilsansprüche mit dem Tode des erstversterbenden Elternteils mit Rücksicht auf die Schlusserbeneinsetzung bis zum Eintritt des weiteren Erbfalls zinslos zu stunden. Das FA sah in der Zinslosigkeit der Stundung des Pflichtteilsanspruchs eine Schenkung an die überlebende Mutter.
Entscheidungsgründe
Die zinslose Stundung des Pflichtteilsanspruchs ist eine freigebige Zuwendung an die Mutter nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Die Einräumung eines zinslosen Darlehens ist als unentgeltliche Zuwendung anzusehen. Die Zuwendung besteht in der unentgeltlichen Gewährung des Rechts, das Darlehenskapital zu nutzen. Dem steht nicht entgegen, dass der Pflichtteilsanspruch zum Zeitpunkt der Stundung zivilrechtlich noch nicht entstanden war, denn nach § 2317 Abs. 1 BGB entsteht der Anspruch erst mit dem Erbfall.
Es handelt sich um eine künftige Forderung, auf die ein Anwartschaftsrecht besteht und die schon vor ihrer Entstehung abgetreten werden kann. Das Pflichtteilsrecht ist ein Rechtsverhältnis, das schon zu Lebzeiten des Erblassers besteht, rechtliche Wirkungen äußert und gerichtlich festgestellt werden kann (BGH 10.3.04, IV ZR 123/03, NJW 04, 1874). So kann der Pflichtteilsberechtigte bereits vor dem Erbfall einen Vertrag mit anderen gesetzlichen Erben über seinen Pflichtteil abschließen (§ 311b Abs. 5 BGB) oder durch Vertrag mit dem Erblasser auf sein Pflichtteilsrecht verzichten (§ 2346 Abs. 2 BGB).
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