12.11.2009 | Testamentsauslegung
Wie Sie das Vorausvermächtnis von einer Teilungsanordnung richtig abgrenzen
von RA / StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
Die Grundsätze zur Abgrenzung der Teilungsanordnung vom Vorausvermächtnis gelten unanhängig davon, wie der Miterbe, dem der einzelne Gegenstand aus dem Nachlass zukommen soll, zu bestimmen ist (BFH 30.3.09, II R 12/07, Abruf-Nr. 093578). |
Sachverhalt
Der Kläger war mit einer Erbquote von 2 % Miterbe nach der Erblasserin E. E hatte testamentarisch verfügt, der Testamentsvollstrecker solle bezüglich eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks eine geschlossene Versteigerung unter den Miterben durchführen. Das Grundstück sollte derjenige erhalten, der das höchste Gebot abgibt. Der Kaufpreis sollte zu einer Hälfte sofort in bar und zur anderen Hälfte in zehn gleichen Jahresraten entrichtet werden.
Das FA nahm an, der Kläger habe das Grundstück durch ein Vorausvermächtnis in Gestalt eines Kaufrechtsvermächtnisses erworben. Der dagegen erhobenen Klage, mit der sich der Kläger gegen die Annahme eines Vorausvermächtnisses gewandt hatte, gab das FG statt. Es war der Ansicht, es liege eine Teilungsanordnung vor, die nur die Erbauseinandersetzung betreffe und für die Bemessung der ErbSt unbeachtlich sei.
Entscheidungsgründe
Eine Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) regelt die Auseinandersetzung unter den Miterben. Sie ordnet an, welche Gegenstände einem Miterben aus dem Nachlass zukommen sollen, ohne ihn wertmäßig zu begünstigen; der Gegenstand wird auf den Erbanteil des Miterben angerechnet. Demgegenüber liegt ein Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) vor, wenn dem Begünstigten zusätzlich zu seinem Erbanteil ein Vermögensvorteil zugewendet werden soll, den er sich nicht auf seinen Erbanteil anrechnen lassen muss. Für die Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis ist demnach entscheidend, ob die zu beurteilende Regelung zu einer Wertverschiebung bei den Erbquoten führt (BGH 23.9.81, IVa ZR 185/80, BGHZ 82, 274). Hat der Erblasser einem Miterben Gegenstände zugewiesen, deren Wert objektiv höher ist, als diesem seiner Quote nach bei der Auseinandersetzung zukäme, kommt es darauf an, ob der Erblasser
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