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  • 10.01.2008 | Testamentsauslegung

    Zuwendung zu Lebzeiten als Teil der Erbquote

    Haben Eltern jedes ihrer drei Kinder in ihrem Testament in gleicher Weise, jedoch unter Ausschluss eines Wertausgleichs bedacht und erfolgt die Übertragung eines Grundstücksanteils an eines ihrer Kinder ausdrücklich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sowie in Übereinstimmung mit den testamentarischen Anordnungen, so dass das Kind im Wesentlichen bereits vorab das erhalten hat, was ihm nach dem Testament der Eltern zukommen soll, kann nicht angenommen werden, dass dieses Kind im Erbfall noch an den Gegenständen partizipieren soll, die den anderen Geschwistern nach dem Testament zugewiesen sind (FG Münster 8.6.06, 3 K 3151/04 Erb, Abruf-Nr. 073940).

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau hatten 1990 ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Danach setzten sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben und die drei Kinder als Schlusserben ein, ohne dabei Quoten zu bestimmen. Stattdessen wurden im Testament nach dem Letztversterbenden jedem Kind bestimmte Nachlassgegenstände zugewiesen. Die Klägerin sollte 1/2 Miteigentumsanteil an einem Grundstück erhalten. Ein Wertausgleich unter den Kindern sollte nicht stattfinden.  

     

    Bereits zu Lebzeiten der Mutter hatte der Vater der Klägerin durch notariellen Vertrag das im Testament für die Klägerin vorgesehene Grundstück unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Bei der Festsetzung der ErbSt rechnete das FA der Klägerin 1/3 des Nachlasses zu und berücksichtigte die Grundstücksübertragung als Vorerwerb.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klägerin ist am Nachlass nicht zu einem Drittel, sondern nur in einem wesentlich geringeren Umfang beteiligt. Die Auslegung des gemeinsamen Testaments lasse nach Ansicht des Senats keinen anderen Schluss zu: Die Eltern hatten ihre Kinder zu Erben eingesetzt, jedoch keine Quote bestimmt. Aufgrund der Aufteilung der Gegenstände geht das Gericht aber davon aus, dass die Eltern jedes Kind in gleicher Weise bedenken wollten und deshalb ausdrücklich von einer Verpflichtung zum Wertausgleich abgesehen haben. Ein Wille der Eltern dahingehend, dass die Klägerin im Erbfall dann noch an den Gegenständen partizipieren sollte, die den anderen Geschwistern zugewiesen waren, kann aufgrund der Gesamtumstände nicht angenommen werden. Im Ergebnis gelangt das Gericht daher zu einer quotenverschiebenden Teilungsanordnung und rechnet der Klägerin den lebzeitig erhaltenen Grundbesitz auf deren Erbteil an.