10.01.2008 | Testamentsvollstreckung
30-jährige Verjährungsfrist im Erbrecht
Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt für alle Ansprüche aus dem Buch 5 „Erbrecht” des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (BGH 18.4.07, IV ZR 279/05, Abruf-Nr. 071865). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Kläger verlangt bezüglich einer seit mehr als fünf Jahren abgeschlossenen Testamentsvollstreckung die Vorlage einer geordneten Abrechnung über die vom Testamentsvollstrecker getätigten Geschäfte. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil der auf den §§ 2218, 666 BGB beruhende Anspruch gemäß § 195 BGB verjährt sei.
Der geltend gemachte Anspruch auf Rechnungslegung verjährt aber erst nach dreißig Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Mit „erbrechtlichen Ansprüchen” in § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB sind alle Ansprüche gemeint, die sich „aus” dem mit „Erbrecht” überschriebenen Buch 5 des BGB ergeben.
Praxishinweis
Mit diesem Urteil wird der Auffassung, wonach es bei der Verjährungsfrist darauf ankäme, ob die sich aus dem Buch 5 Erbrecht sich ergebenden Ansprüche als
- genuin erbrechtlich (dann dreißig Jahre) oder
- strukturell schuldrechtlich einzuordnen sind (dann drei Jahre)
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