01.05.2001 · Fachbeitrag · Testamentsvollstreckung
Beurteilung einer Generalvollmacht
| Der bevollmächtigte Vertreter eines Erblassers bekleidet keine dem Testamentsvollstrecker vergleichbare Stellung. Der bevollmächtigte Vertreter kann nach dem Tod des Vollmachtgebers nur aus fremdem Recht, nämlich dem der Erben, tätig werden (BayObLG 15.9.00, 1 Z BR 75/00, NJW-RR 01, 297). (Abruf-Nr. 010571) |
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