01.05.2001 · Fachbeitrag · Testamentsvollstreckung
Zeitverzug als grobe Pflichtverletzung?
| Innerhalb der gesetzlichen Schranken ist der Wille des Erblassers die oberste Norm für die Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers. In seiner Amtsführung ist er grundsätzlich von den Erben unabhängig. Damit der Testamentsvollstrecker den Willen des Erblassers ausführen kann, räumt ihm das Gesetz in den §§ 2205, 2206 BGB umfangreiche Rechte ein und beschränkt in den §§ 2211, 2212 BGB die Rechte der Erben entsprechend (BayObLG 26.1.00, 1 Z BR 214/98, OLGR 01, 51). (Abruf-Nr. 010570) |
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