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  • 01.01.2006 | Treuhandvermögen

    Gestaltungen auf dem Prüfstand

    von RA Dr. K. Jan Schiffer, Bonn, und StBin Christel Fries, Montabaur

    Nach dem koordinierten Ländererlass vom 14.6.05 (DB 05, 1493, Abruf-Nr. 052968) der Finanzverwaltung stellen treuhänderisch gehaltene Beteiligungen kein begünstigtes Betriebsvermögen i.S. der §§ 13a, 19a ErbStG dar. Häufig werden Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften treuhänderisch gehalten, um den Besitz möglichst steuergünstig auf die nachfolgende Generation zu übertragen. Denn wenn statt Geld (Immobilien-)Fondsanteile auf das Kind übertragen werden, können hierfür bei gewerblichen Beteiligungen Freibetrag und Bewertungsabschlag nach §§ 13a, 19a ErbStG in Anspruch genommen werden. Die Beteiligung erfolgt aus Vereinfachungsgründen meist über Treuhänder.  

     

    Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind solche Beteiligungen aber nicht Gegenstand der Zuwendung. Vielmehr werde der Herausgabeanspruch des Treugebers gegen den Treuhänder auf Rückübertragung des Treuguts übertragen. Dieser Herausgabeanspruch ist als Sachleistungsanspruch nicht mit dem Steuerwert, sondern mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) des Treuguts zu bewerten. Auf einen Herausgabeanspruch finden die Betriebsvermögensbegünstigungen nach den §§ 13a, 19a ErbStG keine Anwendung. 

     

    Praxishinweis: Sofern Fondsbesitzer ihrer treuhänderisch gehaltenen Beteiligung vor dem 1.7.05 beigetreten sind, bleiben die bisherigen Privilegien bei Schenkung oder Erbschaft bis zum 30.6.06 bestehen. Wer allerdings jetzt einen Fonds zeichnet, ist sofort vom Wegfall der erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen betroffen. Es ist daher zu empfehlen, alte Verträge noch bis Mitte kommenden Jahres entweder anzupassen oder die Fondsanteile noch rechtzeitig zu übergeben. Bei Neuabschlüssen sollte sofort eine direkte Kommanditbeteiligung gewählt werden, die viele Initiatoren anstelle der Treuhandschaft erst auf Antrag einräumen.