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  • 01.01.2001 · Fachbeitrag · Übernahmerecht

    Behandlung als Vorausvermächtnis

    | Wendet der Erblasser einem Miterben ein Übernahmerecht an einem Grundstück zu, ohne dass der Miterbe einen vollen Wertausgleich zu leisten hat, so handelt es sich um ein Vorausvermächtnis i.S. des § 2150 BGB. Es liegt kein Vertrag zwischen dem berechtigten Miterben und der Erbengemeinschaft vor. Übt der Miterbe nach dem Tod des Erblassers das Übernahmerecht innerhalb der gesetzten Frist aus, entsteht die Steuer rückwirkend zum Todestag des Erblassers. Der Anspruch aus dem Übernahmerecht und die diesbezügliche Verbindlichkeit der Erbengemeinschaft sind jeweils mit dem Bedarfswert anzusetzen (FG Baden-Württemberg 19.11.99, 9 K 249/97, Rev. BFH II R 47/00, EFG 00, 1015). |