01.02.1995 · Fachbeitrag · Übertragung von Betriebsvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Veräußerungsrente oder Versorgungsrente/dauernde Last
Übertragung von Betriebsvermögen im Wege der ...
| Der Augenoptikermeister A, 62 Jahre alt, verheiratet mit E, 54 Jahre alt, beabsichtigt, seinen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn B (27 Jahre) zu übertragen. B hat vor zwei Jahren seine Meisterprüfung bestanden und arbeitet seit dieser Zeit im Betrieb seines Vaters. Der Betrieb hat einen Verkehrswert von 1.400.000 DM und einen Einheitswert von 208.000 DM. A und seine Ehefrau bewohnen im 2. Stock des im Parterre (Ladenlokal/Lager) und 1. Stock (Werkstatt) betrieblich genutzten, im Eigentum des Ehemannes stehenden Hauses eine Wohnung und möchten den Betrieb mit Rücksicht auf zwei weitere Kinder nicht einfach verschenken, sondern erwarten eine angemessene Gegenleistung. Das Haus ist vor Jahren durch Teilungserklärung in Teileigentum für die betrieblich genutzten Räume und Wohnungseigentum für den 2. Stock getrennt worden. Nur das Teileigentum soll mitübertragen werden. In einer Schrift der örtlichen Handwerkskammer haben sie sich mit den verschiedenen Übertragungsmöglichkeiten vertraut gemacht. Von der Beratung erwarten sie ein auf ihren Betrieb zugeschnittenes Konzept, neigen aber zur Veräußerungsrente. A erwartet vor allem eine Lösung, die ihm noch eine Lebensperspektive gibt. |
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