01.11.2007 | Umsatzsteuer
USt-Risiken bei der unentgeltlichen Übertragungvon Grundstücksmiteigentumsanteilen
Wenn Gegenstand der Übertragung lediglich ein Miteigentumsanteil an einem bislang umsatzsteuerpflichtig vermieteten Grundstück war, so führte die unentgeltliche Übertragung bislang zu einem Entnahmevorgang – mit entsprechenden Korrekturen der Vorsteuer i.S. von § 15a UStG. Dies galt selbst dann, wenn die infolge des Übertragungsvorgangs entstehende Bruchteilsgemeinschaft das Objekt unter unveränderter Fortführung der bestehenden Mietverträge umsatzsteuerpflichtig vermietete. Diese Rechtsprechung hat der BFH nun erbfolgefreundlich aufgegeben (BFH 6.9.07, V R 41/05, Abruf-Nr. 073210). |
Sachverhalt
EF hatte in den Jahren 1989 bis 1996 zwei Gewerbeimmobilien errichtet. Die Vorsteuer aus den Errichtungskosten hatte sie geltend gemacht, da sie die beiden Objekte seit Fertigstellung umsatzsteuerpflichtig an die A-GmbH vermietete. Mit notariellem Vertrag vom 1.10.98 übertrug EF das hälftige Eigentum an den Grundstücken unentgeltlich auf ihren Ehemann EM. Die neue EM-EF-Bruchteilsgemeinschaft vermietete seither unverändert umsatzsteuerpflichtig an die A-GmbH. Das FA ging davon aus, dass die verschenkten Eigentumshälften gemäß § 4 Nr. 9a UStG steuerfrei aus dem Unternehmensvermögen entnommen wurden.
Gleiches galt nach Ansicht des FA auch hinsichtlich der in ihrem Miteigentumsanteil verbliebenen Grundstückshälften, da diese fortan unentgeltlich an die Ehegattengemeinschaft zur Weitervermietung überlassen worden seien. Aufgrund dieser Gesamtentnahme forderte das FA die Vorsteuer nach § 15a UStG für die Zeit ab dem Übertragungsstichtag vollumfänglich zurück. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt. Der Übertragungsvorgang sei kein steuerbares Ereignis, sondern vielmehr eine Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) i.S. von § 1 Abs. 1a UStG. Der BFH bestätigte die Auffassung des FG.
Entscheidungsgründe
Ändern sich bei einem Grundstück innerhalb des zehnjährigen Korrekturzeitraums die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse, so verfügt § 15a UStG eine zeitanteilige Vorsteuerberichtigung. Mehrfach hatte der BFH bisher bejaht, dass – analog dem Streitfall – die übertragene Grundstückshälfte mittels steuerfreier unentgeltlicher Wertabgabe i.S. von § 3 Abs. 1b UStG aus dem Unternehmensvermögen entnommen werde. Hinsichtlich der zurückbehaltenen Hälfte machte er die Frage der Entnahme davon abhängig, ob bei der nachfolgenden Fortsetzung der Vermietung die Miteigentümer in Gestalt einer Gesellschaft oder Gemeinschaft unternehmerisch eigenständig in Erscheinung getreten sind (vgl. bislang BFH 27.4.94, BStBl II 94, 826 und 95, 30).
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