01.11.2007 | Umwandlungsteuergesetz
Noch mal: Formwechsel eines Vereins
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, dass die formwechselnde Umwandlung eines Vereins in eine Aktiengesellschaft gemäß §§ 272 ff. UmwG grundsätzlich den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG erfüllt, hat der BFH mit Urteil vom 14.2.07 (ErbBstg 07, 201, Abruf-Nr. 072263) den Formwechsel eines auf Vermögensbindung gerichteten Vereins in eine Kapitalgesellschaft als nicht schenkungsteuerbar eingestuft.
Die Finanzverwaltung hält nun an ihrer früheren Auffassung nicht mehr fest. (z.B. FinMin Baden-Württemberg 31.7.07, 3 - S3806/32, LFD Thüringen 20.8.07, S 3806 A - 10 - A 1.14). Kontrollmitteilungen an die Erbschaft- und Schenkungsteuerstellen im Fall des Formwechsels eines rechtsfähigen Vereins in eine Kapitalgesellschaft sind nicht mehr zu fertigen.(GG)