01.04.2007 | Unternehmensnachfolge
„Erben“ umsatzsteuerlicher Rechtsverhältnisse
1.Hat ein Erbe einen Gegenstand übernommen, für den der Erblasser den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, so muss er sich bei der Verwertung dieses Gegenstandes wie ein Unternehmer behandeln lassen. |
2.Der Erbe wird nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UStG Steuerschuldner, ohne selbst Unternehmer i.S. des § 2 UStG geworden zu sein. |
(FG Rheinland-Pfalz 11.1.07, 6 K 1423/05, Abruf-Nr. 071044). |
Sachverhalt
Fraglich war, ob eine Erbengemeinschaft für die Veräußerung eines Pkw USt bezahlen muss, wenn der Erblasser bei der Anschaffung dieses Pkw den Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte: Denn USt fällt grundsätzlich nur für Umsätze an, die von Unternehmern ausgeführt werden.
Nach einhelliger Meinung in Literatur und Rechtsprechung geht aber die Unternehmereigenschaft des Erblassers nicht mit dessen Tod auf die Erben über. Ebenso begründet der Verkauf einzelner Vermögensgegenstände aus dem Unternehmensvermögen des Erblassers an Dritte nicht die Unternehmereigenschaft.
Entscheidungsgründe
Das FG war der Auffassung, dass sich die Erben in den besagten Fällen „wie ein Unternehmer“ behandeln lassen müssen. Diese Auffassung stimme nach Ansicht des Gerichts auch mit den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen der EU überein.
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