01.01.2006 | Unternehmensnachfolge
Handlungsbedarf: Änderungen im ErbStG
Zur Diskussion stehen weiterhin der Hessische Entwurf (Abruf-Nr. 051906) und der Bayrische Entwurf (Abruf-Nr. 051553).
1. Kein Freibetrag für die gewerblich geprägte GmbH & Co. KG
Am 21.12.05 hat der Bundesrat beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes zur Verringerung steuerlicher Missbräuche und Umgehungen (vgl. BR-Drs. 890/05 und 45/05, Abruf-Nr. 051906) erneut im Bundestag einzubringen. Dabei besteht eine Abweichung zum Entwurf der Bundesregierung vom 20.12.05: Der Bundesrat will zusätzlich die GmbH & Co. KG i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG von den Begünstigungen des § 13a ErbStG ausschließen. Man darf daher „gespannt“ sein, ob der Bundestag die Anregung des Bundesrats aufnimmt und § 13a ErbStG in der Weise ändert, dass eine gewerblich geprägte Personengesellschaft nicht mehr nach § 13a ErbStG begünstigt ist.
Dies ist deshalb fraglich, da eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG durch Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit jederzeit in eine teilweise gewerblich tätige Personengesellschaft „umgewandelt“ werden kann, die dann weiterhin über begünstigtes Betriebsvermögen nach § 95 Abs. 1 BewG i.V. mit § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG verfügt. Wer also Privatvermögen in Betriebsvermögen „umgestalten“ will, überträgt dieses Vermögen auf eine zumindest teilweise gewerblich tätige GmbH & Co. KG. Damit stehen ihm weiterhin die Begünstigungen des § 13a ErbStG zu, auch wenn die Gesetzesinitiative des Landes Hessen im Bundestag eine Mehrheit finden sollte.
Praxishinweis: Man kann nur hoffen, dass sich Bundestag und -rat darauf verständigen, vor einer generellen Reform des ErbStG (vgl. 2.) keine Änderungen zu beschließen. Sollte es zum Auschluss der gewerblich geprägten GmbH & Co. KG kommen, besteht für diejenigen, die noch Privatvermögen als Betriebsvermögen weiterverschenken wollen, akuter Handlungsbedarf. Denn bereits in der Sitzung des Bundestags in der Woche ab dem 16.1.06 könnte dieses „Aus“ beschlossen werden und damit in Kraft treten.
2. Reform des Erbschaftsteuergesetzes: Der Bayrische Entwurf
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