01.05.2007 | Unternehmensnachfolge
Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung: Vernichtung von Sonderbetriebsvermögen
Ein klassischer Fall der vorweggenommenen Erbfolge, nämlich die anteilige Übertragung eines Mitunternehmeranteils zusammen mit der anteiligen Übertragung eines zum SBV gehörenden Grundstücks und der dadurch entstehenden mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung, ist aufgrund der Gesetzgebung, der Rechtsprechung und der Auffassung der Finanzverwaltung zu einer „Regressfalle“ für die Steuerberatung geworden.
Von Bedeutung ist das nun vorliegende BMF-Schreiben vom 7.12.06 (IV B 2 - S 2241 - 53/06, ZEV 07, 47, Abruf-Nr. 070308) zur mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung: Da das BMF nun teilweise von seinen Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 3.3.05 (ErbBstg 05, 108, Abruf-Nr. 050776 ; vgl. auch Seitz, ErbBstg 05, 136) abgerückt ist. Dies ist umso bemerkenswerter, als dass das BMF-Schreiben vom 7.12.06 auf alle offenen Fälle für Übertragungen nach dem 31.12.00 anzuwenden ist. Ausschlaggebend für den Sinneswandel der Finanzverwaltung war dabei das Urteil des BFH vom 18.8.05 (BStBl II, 830; DStRE 05, 1311, Abruf-Nr. 052945), welches sich mit der unterschiedlichen Zuordnung von Grundstücken zum Gesamthandseigentum oder Bruchteilseigentum befasst hat. Aber der Reihe nach.
Beispiel: Der klassische Fall |
Vater V möchte seinen Sohn S an seiner Einmann GmbH & Co. KG beteiligen. In seinem SBV befindet sich das entgeltlich an die KG vermietete und betrieblich genutzte Grundstück. V überträgt S daher jeweils die Hälfte seines Kommandit- und GmbH-Anteils, aber nur zu einem Viertel das Grundstück. Nach der Übertragung sind V und S je zur Hälfte an der KG und an der GmbH beteiligt. Das Grundstück gehört zu drei Viertel dem V und zu einem Viertel S. V und S vermieten das Grundstück entgeltlich an die GmbH & Co. KG. |
1. Die Lösung nach Gesetz und Rechtsprechung
Nach § 6 Abs. 3 S. 1 HS. 2 Alt. 2 EStG ist bei der Übertragung eines Mitunternehmeranteils der Buchwert anzusetzen. Der „Mitunternehmeranteil“ setzt sich dabei aus dem Anteil am Gesellschaftsvermögen und dem Anteil am SBV zusammen. Seit der Schaffung des § 6 Abs. 3 S. 2 EStG durch das UntStFG ist die vollständige Übertragung von beiden Bestandteilen nicht mehr erforderlich. Wird daher SBV nicht oder wie im Beispielsfall nur unterquotal mit übertragen, setzt dies eine Behaltefrist von fünf Jahren in Gang. Innerhalb dieser Behaltefrist darf der Beschenkte S die Beteiligung weder veräußern noch aufgeben.
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