01.08.2007 | Unternehmensteuerreform
Das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements und die Abgeltungsteuer
Am 6.7.07 ist die Novelle des Stiftungsrechts im deutschen Bundestag verabschiedet worden. Danach sollen künftig Spenden, Stiftungsgründungen und ehrenamtliche Tätigkeiten, kurz: das bürgerschaftliche Engagement steuerlich in größerem Umfang als bisher gefördert und folglich interessanter werden. Die steuerliche Förderung zielt dabei insbesondere auf erweiterte Abzugsmöglichkeiten im Rahmen der Einkommensteuererklärung, also auf einen erweiterten Sonderausgabenabzug ab. Das neue Spendenrecht soll rückwirkend zum 1.1.07 gelten (Abruf-Nr. 070846).
Die Neuregelung des Stiftungs- und Spendenrechts wird „überschattet“ durch die Unternehmensteuerreform 2008, die eine Abgeltungsteuer für Kapitalerträge einführt. Dies hat Auswirkungen für Steuerpflichtige, deren Einkünfte zu einem großen Teil aus Kapitaleinkünften wie z.B. Dividenden, Zinsen oder sonstigen Kapitalforderungen jeder Art bestehen. Denn aufgrund der neuen Abgeltungsteuer, die die Kapitalerträge künftig aus der Steuerveranlagung herauszieht, können sich in Zukunft Sonderausgaben nicht mehr auswirken, wenn neben den Kapitaleinkünften keine anderen Einkünfte erzielt werden. Die steuerlichen Vorteile des neuen Spendenrechts laufen ins Leere, wie an nachfolgendem Beispiel deutlich wird:
Beispiel |
Der alleinstehende M möchte eine gemeinnützige Stiftung errichten und mit einem Stiftungskapital i.H. von 1,5 Mio. EUR ausstatten. Daneben plant er in den Folgejahren jährliche Zuwendungen an die Stiftung i.H. von 100.000 EUR. Die Mittel zur Stiftungsdotation und für die jährlichen Spenden erwirtschaftet M (Privatier) ausschließlich aus Kapitaleinkünften. Diese belaufen sich pro Jahr auf ca. 2,5 Mio. EUR. M möchte nun von seinem Steuerberater S wissen, wie sich sein bürgerschaftliches Engagement ertragsteuerlich bei ihm auswirkt. |
1. Sonderausgabenabzug für die Stiftungserrichtung
Die ertragsteuerlichen Auswirkungen des Spendenabzugs in § 10b EStG werden durch das Gesetz zur weiteren Förderung des bürgerschaftlichen Engagements neu geregelt. Danach können zukünftig Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung über zehn Jahre verteilt bis zu einem Höchstbetrag von 1 Mio. EUR als Sonderausgaben abgezogen werden, § 10b Abs. 1a EStG – bisher waren es 307.000 EUR über einen Zeitraum von zehn Jahren. Das gilt sowohl für die originäre Stiftungserrichtung als auch für Zustiftungen, selbst wenn diese nicht im Jahr der Errichtung getätigt werden. Errichten Ehegatten eine Stiftung, steht der Abzugsbetrag jedem Ehegatten gesondert zu, d.h. der Abzugsbetrag erhöht sich auf 2 Mio. EUR.
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