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  • 01.11.2005 | Vermächtnis

    Bewertung von Sachvermächtnissen

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    Soll privates Vermögen oder Betriebsvermögen durch letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) übertragen werden, so stehen dem Erblasser bei Vorhandensein mehrerer zu begünstigender Personen verschiedene Instrumente zur Verfügung. Es besteht die Möglichkeit, 

     

    • einen Vermögensgegenstand des Privat- oder Betriebsvermögens im Wege eines Sachvermächtnisses (§§ 1939, 2074 BGB) einem Nichterben zukommen zu lassen. Der Vermächtnisnehmer hat einen schuldrechtlichen Anspruch regelmäßig gegenüber dem Erben bzw. der Erbengemeinschaft auf Herausgabe des Wirtschaftsgutes.

     

    • Gegenstände des privaten Vermögens oder des Betriebsvermögens einem Erben unter Anrechnung auf die Erbquote im Wege einer Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) zukommen zu lassen.

     

    • Gegenstände des Privat- oder Betriebsvermögens einem Erben unter Anrechnung auf die Erbquote im Wege einer Teilungsanordnung, ggf. verbunden mit einem Vorausvermächtnis, zukommen zu lassen.

     

    Erbschaftsteuerlich führen alle drei geschilderten Varianten bei den Begünstigten zu einem Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) durch Erbanfall oder durch Vermächtnis. Entgegen der bisherigen Handhabe hat der BFH nunmehr in einem Urteil und eigentlich für die Entscheidung in der Sache nicht notwendigen obiter dictum angedeutet, dass bei einem Sachvermächtnis als einseitigem Rechtsgeschäft die Ansprüche des Vermächtnisnehmers auf Übertragung des Grundstücks ebenfalls mit dem gemeinen Wert anzusetzen sein könnten (BFH 2.7.04, BStBl II, 1039, ErbBstg 05, 33, Abruf-Nr. 042717).