01.07.2006 | Vermögensübertragung
Dauernde Last: Aufwendungen für ein Grabmal
Hat sich der Vermögensübernehmer gegenüber den Vermögensübergebern (Eltern) in einem Altenteilsvertrag verpflichtet, die Kosten eines ortsüblichen Grabmals zu tragen, so sind die entstehenden Aufwendungen als dauernde Last i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar, soweit sie angemessen sind (BFH 15.2.06, X R 5/04, Abruf-Nr. 061039). |
Sachverhalt
Der Kläger erhielt von seinen Eltern einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mit der Verpflichtung, beim Tod der Eltern die Kosten für die Beerdigung und ein ortsübliches Grabmal zu tragen und ferner für eine angemessene Grabpflege aufzukommen. Nach dem Tod des Vaters – die Mutter war Alleinerbin – machte der Kläger die Kosten für ein Grabmal als Sonderausgaben (dauernde Last) geltend. Das FA ließ dies nicht zu, da die Aufwendungen für ein Grabmal nicht wiederkehrend seien. Das FG (EFG, 04, 722) gab der Klage statt, da die Kosten für das Grabmal typische, dem überlebenden Altenteilsberechtigten zu erbringende wiederkehrende Versorgungsleistungen seien.
Entscheidungsgründe
Zwar ist der steuerrechtliche Begriff der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen nicht an die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Altenteilsvertrages geknüpft. Der Altenteilsvertrag erfüllt jedoch im Regelfall den Tatbestand der Vermögensübergabe (BFH 25.3.92, BStBl II, 1012). Unstreitig sind Aufwendungen, die zum Kernbestand des zivilrechtlichen Altenteilsvertrags gehören, auch steuerlich zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG, § 22 Nr. 1 EStG). Der Rechtsbegriff „Versorgungsleistungen“ umfasst Zuwendungen zur Existenzsicherung, aber auch einmalige Aufwendungen, die wie die Kosten für die Beerdigung und das Grabmal zivilrechtlich zum Inbegriff „typischer“ Versorgungsleistungen gehören.
Auch der BGH geht davon aus, dass die Verpflichtung zur Tragung von Beerdigungs- und Grabpflegekosten zu einem „Gefüge von Abreden (gehört), die für vorweggenommene Erbfolgen geradezu typisch sind“ (BGH 27.6.90, NJW-RR 90, 1283). Ungeachtet dessen, dass angemessene Aufwendungen für ein Grabmal nicht „wiederkehrend“ sind, sind sie daher den als dauernde Last abziehbaren Versorgungsleistungen zuzurechnen (zur Behandlung von Grabpflegekosten vgl. auch ErbStH 29).
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