01.10.2002 · Fachbeitrag · Verschleierte Schenkung
Keine Anschaffungskosten bei der Eigenheimzulage
| Sind Veräußerer und Erwerber nahe Angehörige, können Anschaffungskosten nur angenommen werden, wenn es sich bei dem Verkauf weder um eine verschleierte Schenkung noch um einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) handelt. Eine Darlehensverpflichtung des Erwerbes kann daher nur dann den Anspruch auf Eigenheimzulage begründen, wenn die Darlehensschuld zivilrechtlich wirksam begründet worden ist und Inhalt und Durchführung des Darlehensvertrages dem unter Fremden Üblichen entsprechen (FG Saarland 5.6.02, 1 K 178/99, NZB BFH IX B 132/02, n.v.). (Abruf-Nr. 021245) |
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