01.03.2001 · Fachbeitrag · Versorgungsleistungen
Nebenkosten sind bei nur mündlicher Abrede keine dauernde Last
| Zusätzliche Versorgungsleistungen, die bei Einräumung eines Wohnungsrechts im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge mündlich vereinbart wurden, sind steuerlich nicht anzuerkennen. Sie können deshalb nicht als dauernde Last abgezogen werden (FG Köln 28.6.00, 10 K 485/99, rkr., DStRE 00, 1299). (Abruf-Nr. 010282) |
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