01.08.2002 · Fachbeitrag · Versorgungsvertrag
Keine Schenkung bei gemeinsamem Rentenanspruch
| Überträgt der Ehemann eigenes Betriebsvermögen gegen Rentenzahlung an einen Dritten und ist die Rente an die Eheleute als Gesamtgläubiger (§§ 428 ff. BGB) zu zahlen, so ist der Rentenanspruch in der Regel ausschließlich dem Ehemann zuzurechnen (FG Niedersachsen 14.11.01, 3 K 296/96, rkr., EFG 02, 480). (Abruf-Nr. 020710) |
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