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  • 01.08.2005 | Vertrag zu Gunsten Dritter

    Sparbücher für die Enkel

    Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, so ist aus diesem Verhalten in der Regel zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will (BGH 18.1.05, X ZR 264/02, Abruf-Nr. 050520).

     

    Sachverhalt

    Der Beklagte legte für seine beiden Enkel jeweils 50.000 DM auf einem zuvor von den Eltern der minderjährigen Kinder eröffneten Sparbuch an. Der Beklagte konnte über die Sparkonten verfügen, auch waren die Sparbücher in seinem Besitz. Später löste er die Sparkonten auf und behielt das Geld für sich. Nachdem die Kläger von den Sparguthaben erfahren hatten, verlangten sie von ihrem Großvater die Zahlung von je 50.000 DM. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten. Die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen lässt für sich allein noch nicht den Schluss auf einen Vertrag zu Gunsten Dritter zu (BGHZ 21, 148, 150; BGHZ 28, 368, 369). Entscheidend ist, wer laut der Vereinbarung mit der Bank Kontoinhaber werden sollte (BGH 2.2.94, NJW 94, 931). Ein wesentliches Indiz kann dabei sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt (BGH 29.4.70, NJW 70, 1181), denn gemäß § 808 BGB wird die Bank durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs dem Berechtigten gegenüber frei. 

     

    Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Kläger, die zu dieser Zeit noch minderjährig waren, Sparguthaben angelegt, ohne die Sparbücher aus der Hand zu geben. Er hat sich darüber hinaus, von den Eltern der Kläger gleichzeitig mit der Anlegung der Sparkonten eine Vollmacht erteilen lassen, durch die er gegenüber der Sparkasse ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Die Kläger ihrerseits wussten von den Sparguthaben nichts. Damit handelt es sich um einen Fall, in dem typischerweise anzunehmen ist, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tod vorbehalten will (BGHZ 46, 198, 203; BGHZ 66, 8, 11; Gottwald in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 328 Rn. 53).