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  • 03.09.2009 | Volljährigenadoption

    Adoption abgelehnt, weil leiblicher Vater nicht auf Unterhaltsansprüche verzichtet

    Die Volljährigenadoption, die als Adoption mit den Wirkungen der Minder­jährigenannahme beantragt ist, wurde wegen überwiegender Interessen des leiblichen Vaters der erwachsenen Anzunehmenden abgelehnt (OLG München 8.5.09, 31 Wx 147/08, Abruf-Nr. 092861).

     

    Sachverhalt

    Mit notarieller Urkunde beantragte der Stiefvater (geb. 1946) die Annahme seiner Stieftochter (geb. 1978). Beantragt wurde die Adoption mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme (Volladoption). Der leibliche Vater war mit einer Adoption seiner erwachsenen nicht­ehelichen Tochter grundsätzlich einverstanden; allerdings habe der Ausspruch, dass die beantragte Adoption die Wirkung einer Minderjährigen­adoption hat, zu unterbleiben, da dies seine Interessen gefährde. Denn durch die Volladoption verliere er als Vater seinen Unterhaltsanspruch gegenüber seiner leiblichen Tochter, der er - mit einer Unterbrechung von zwei Jahren - Unterhalt geleistet habe. Die Adoption wurde abgelehnt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Gemäß § 1767 Abs. 1 HS. 1 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Erforderlich ist ein Eltern-Kind-Verhältnis. Weiter ist erforderlich, dass keine gewichtigen Gründe der Volladoption entgegenstehen. Nach § 1772 Abs. 1 S. 2 BGB darf der Ausspruch nicht erfolgen, wenn überwiegende Interessen der leiblichen Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen. Hierfür reichen unterhaltsrechtliche ebenso wie erbrechtliche Interessen aus. Wird der Ausspruch der Adoption eines Volljährigen mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme beantragt (Volladoption), wird durch die Volladoption - anders als bei der normalen (schwachen) Adoption eines Volljährigen nach § 1770 BGB - wie bei der Adoption eines Minderjährigen das rechtliche Band zwischen der Anzunehmenden und ihrem leiblichen Vater unwiderruflich zerschnitten; das Verwandtschaftsverhältnis und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten wie Unterhaltsansprüche und das gesetzliche Erbrecht erlöschen.  

     

    Praxishinweis

    Der entscheidende Unterschied der Volladoption zur schwachen Volljährigenadoption, besteht darin, dass bei der  

    • Volladoption das verwandtschaftliche Band zu den leiblichen Eltern zerschnitten und zu den Adoptiveltern neu begründet wird,
    • schwachen Volljährigenadoption das verwandtschaftliche Band zu den leiblichen Eltern bestehen bleibt und eine Verwandtschaftsbeziehung zu den Adoptiveltern - nicht jedoch zu deren Verwandten - hinzukommt. Adoptierte Volljährige haben somit z.B. Pflichtteilsansprüche nach den leiblichen und den Adoptiveltern.(GS)