14.05.2009 | Vollstreckungsrecht
Pflichtteilsansprüche sind pfändbar
Der BGH hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach ein Pflichtteilsanspruch auch ohne Angaben des Gläubigers zu dessen vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit pfändbar ist (BGH 26.02.09, VII ZB 30/08, Abruf-Nr. 091118). |
Sachverhalt
Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung von 28.000 EUR. Er vermutet, dass die Schuldnerin einen Anspruch gegen die Drittschuldnerin auf den Pflichtteil nach dem verstorbenen E besitzt, ohne vorzutragen, ob der Anspruch durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Auf seinen Antrag hin erging bezüglich dieses angeblichen Anspruchs durch das Vollstreckungsgericht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel der Schuldnerin hatten nur teilweise Erfolg.
Entscheidungsgründe
Nach § 852 Abs. 1 ZPO unterliegt der Pflichtteilsanspruch der Pfändung nur, wenn er vertraglich anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Entgegen dieses Wortlauts ist nach der Rechtsprechung des BGH eine Absicherung des Gläubigers bereits vor dem Vorliegen dieser Voraussetzungen möglich. Gepfändet wird danach der durch die Erfüllung der Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO aufschiebend bedingte Pflichtteilsanspruch. Aufgehoben wurde der Beschluss, soweit in ihm die Überweisung des gepfändeten Pflichtteilsanspruchs angeordnet wurde, da hierfür die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO tatsächlich vorliegen müssen.
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