01.07.2000 · Fachbeitrag · Vor-/Nacherbschaft
Keine nachträgliche Umdeutung in ein Nießbrauchsvermächtnis
| Die Anordnung einer nicht befreiten Vorerbschaft und die Anordnung einer Dauerverwaltungstestamentsvollstreckung rechtfertigen noch nicht die Auslegung einer letztwilligen Verfügung als Nießbrauchsvermächtnis. Dem Erblasser soll zwar im Hinblick auf die niedrigere erbschaftsteuerliche Belastung unterstellt werden können, er habe statt einer Erbschaft ein Nießbrauchsvermächtnis angeordnet (BayObLG, NJW 60 1765). Dies gilt jedoch nur im Zweifel, falls eine Vorerbschaft nicht schon aus anderen Gründen vorliegt (FG München 24.11.99, 4 K 72/97 - Nichtzulassungsbeschwerde BFH II B 18/00 -, EFG 2000, 279). |
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