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  • 01.02.2006 | Vor-/Nacherbschaft

    Vor- und Nacherbschaft im Steuerrecht

    von ORR Theodor Schneider, Schonach

    Wenn der Nachlass ein Unternehmen oder eine Gesellschaftsbeteiligung umfasst, muss klar gestellt werden, zu welchen unternehmerischen Maß­nahmen der Vorerbe im Verhältnis zum Nacherben berechtigt ist und welche Nutzungen in welchem Maße der Vorerbe aus dem Unternehmen ziehen darf. Das bestehende Konfliktpotenzial betrifft nicht nur das Verhältnis von Vorerben und Nacherben, sondern kann für das ganze Unternehmen zu einer erheblichen Belastung führen. 

    1. Vor- und Nacherbschaft im Unternehmensbereich

    1.1 Einzelunternehmen

    Im Einzelunternehmen wird der Vorerbe mit dem Erbfall Eigentümer des Betriebsvermögens. Die Verfügungsbeschränkungen der §§ 2113 ff. BGB und die Kontroll- und Sicherungsrechte der §§ 2121 ff., 2127 ff. BGB gelten auch bzgl. des Unternehmens. Als Nutzung verbleibt dem Vorerben der Reingewinn nach Steuern, wie er sich aus einer nach kaufmännischen Grundsätzen errichteten Bilanz ergibt. Die erwirtschafteten Verluste müssen mit den Gewinnen späterer Jahre verrechnet werden. Bereits entnommene Gewinne müssen aber nicht wieder eingelegt werden, um später aufgetretene Verluste abzudecken. 

     

    1.2 Personengesellschaft

    Gehört zum Nachlass ein Anteil an einer Personengesellschaft, können der Vor- und der Nacherbe nur dann in die Gesellschafterstellung einrücken, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. Bei einer einfachen erbrechtlichen Nachfolgeklausel wird zunächst der Vorerbe unmittelbar mit dem Erbfall Gesellschafter. Der Nacherbe erhält die Gesellschafterstellung mit Eintritt des Nacherbfalls. Bei einer qualifizierten Nachfolgeklausel müssen sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe die Voraussetzungen für die Nacherbfolge in den Gesellschaftsanteil erfüllen. 

     

    Bei einer Eintrittsklausel muss der Vorerbe von seinem Eintrittsrecht ausdrücklich Gebrauch machen. Verzichtet er darauf, ist auch der Nacherbe an den Verzicht gebunden, es sei denn, der Verzicht des Vorerben ist als unentgeltliche Verfügung nach § 2113 Abs. 2 BGB unwirksam.