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  • 12.03.2010 | Vor-/Nacherbschaft

    Zusammentreffen von Nacherbschaft und Erwerb eigenen Vermögens der Vorerben

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Die Übertragung eines Erbanteils durch die Vorerbin, dessen Versteuerung auf Antrag des Erwerbers nach § 7 Abs. 2 S. 1 ErbStG sein Verhältnis zum Erblasser zugrunde gelegt wurde, kann bei der nachfolgenden Besteuerung des Erwerbs von Todes wegen nach der Vorerbin nicht nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG hinzugerechnet werden (FG Düsseldorf 14.10.09, 4 K 186/09-Erb, Abruf-Nr. 100668, Rev. eingelegt, Az. BFH II R 65/09).

     

    Sachverhalt

    Der 1971 verstorbene Großvater (Erblasser) des Klägers hatte Nacherbfolge angeordnet und seine Töchter, darunter die Mutter des Klägers und deren Schwester X, als Vorerbinnen eingesetzt. Nacherben sollten mit dem Tod der Vorerbinnen deren Abkömmlinge werden. Die Mutter des Klägers verstarb 1979. X übertrug im Jahr 2003 ihren gesamten Anteil am Nachlass des Erblassers im Wege vorweggenommener Erbfolge auf den Kläger.  

     

    Antragsgemäß legte das FA der SchenkSt auf diese Übertragung das Verhältnis des Klägers zum Erblasser (Steuerklasse I) zugrunde. Als X im Jahr 2004 verstarb und vom Kläger beerbt wurde, bezog das FA den Erwerb aus dem Jahre 2003 als Vorerwerb nach § 14 ErbStG ein und gewährte nur den persönlichen Freibetrag von 10.300 EUR. Die Steuerbegünstigung des § 7 Abs. 2 ErbStG habe nicht zur Folge, dass der begünstigte Erwerb nicht gemäß § 14 ErbStG mit anderen, von der Vorerbin stammenden Erwerben zusammenzurechnen sei.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist begründet. Die Übertragung des Erbanteils durch die Vorerbin im Jahr 2003 ist nicht als ein von derselben Person angefallener Vermögensvorteil i.S. des § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG anzusehen. Der Kläger hat diesen Vermögensvorteil zwar tatsächlich von der Vorerbin erhalten. Er hat jedoch den Antrag nach § 7 Abs. 2 S. 1 ErbStG gestellt, der Versteuerung des Erwerbs sein Verhältnis zum Erblasser zugrunde zu legen. Dieses Verhältnis ist auch maßgeblich für eine Zusammenrechnung etwaiger Vorerwerbe nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG. Im Nacherbfall können nur frühere Zuwendungen der Person hinzugerechnet werden, dessen Verhältnis zum Erwerber für die Versteuerung maßgeblich ist (BFH 30.6.76, II R 3/69, BFHE 119, 492).