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  • 09.10.2008 | Vorschenkung

    § 14 ErbStG: Abzug der zutreffenden Steuer

    Bei der Ermittlung der ErbSt gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG ist die materiellrechtlich zutreffende und nicht die bestandskräftig zu hoch festgesetzte SchenkSt auf die Vorschenkung abzuziehen (FG Münster 13.3.08, 3 K 1919/05, Rev. eingelegt, Az. BFH: II R 24/08, Abruf-Nr. 082990).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K beerbte seine Tante E. K hatte bereits zu deren Lebzeiten eine Schenkung erhalten, für die SchenkSt bestandskräftig, aber zu hoch, festgesetzt worden ist. Im Rahmen der Festsetzung der ErbSt auf den Erbfall hat das FA nicht die für die Vorschenkung tatsächlich festgesetzte SchenkSt, sondern nur die niedrigere materiellrechtlich zutreffende angerechnet. Nach dem Gesetzeswortlaut (§ 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG) sei die zu entrichtende Steuer abzuziehen. Bei einer fehlerhaften Steuerfestsetzung für den Vorerwerb sei nicht die entrichtete Steuer, sondern ein Steuerbetrag abzuziehen, der den seinerzeit geltenden gesetzlichen Vorschriften entspreche. Anderenfalls ergäbe sich indirekt eine Minderung der bestandskräftig festgesetzten SchenkSt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. Das FA hat von dem Gesamtbetrag der ErbSt zu Recht die materiellrechtlich zutreffende und nicht die festgesetzte SchenkSt auf den Vorerwerb angerechnet. Nach § 14 Abs.1 S. 2 ErbStG wird von der Steuer für den Gesamterwerb die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Anstelle der Steuer nach § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG ist die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer abzuziehen, wenn diese höher ist (§ 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG). Nach der Intention des Gesetzgebers soll für die Vorerwerbe die tatsächlich zu erhebende Steuer und nicht die tatsächlich erhobene Steuer angerechnet werden, wenn diese höher ist, als die fiktiv zu ermittelnde Steuer zur Zeit des Letzterwerbs.  

     

    Praxishinweis

    Nach Ansicht des Klägers ist die unzutreffend zu hoch festgesetzte SchenkSt auf den Vorerwerb vollständig anzurechnen, sofern diese nicht zu einer Steuererstattung führt. Denn der BFH (17.10.01, ErbBstg 02, 31, Abruf-Nr. 011550) habe nur klargestellt, dass es zu keiner Steuererstattung kommen könne, wenn die auf den Vorerwerb entfallende Steuer höher sei als die Steuer auf den Gesamterwerb.