01.07.2007 | Vorweggenommene Erbfolge
Aufteilung eines Anschaffungsvorgangs in einen unentgeltlichen und entgeltlichen Teil
Der BFH hatte mit Urteil vom 27.7.04 (ErbBstg 06, 32, Abruf-Nr. 050273) entschieden, dass grundsätzlich die von Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter, auch im Fall der gemischten Schenkung, der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Mit Schreiben vom 26.2.07 (IV C 2 – S 2230 – 46/06, IV C 3 – S 2190 – 18/06; Abruf-Nr. 071381) hat das BMF die Konsequenzen aus dem BFH-Urteil zur Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter gezogen.
In allen offenen Fällen gilt nunmehr, dass bei der teilentgeltlichen Übertragung mehrerer Wirtschaftsgüter eine von den Vertragsparteien vorgenommene Zuordnung der Anschaffungskosten auf die einzelnen Wirtschaftsgüter – das gilt auch für die Übertragung von Privat- und Betriebsvermögen – für die Besteuerung maßgeblich ist, wenn die Zuordnung nach außen hin erkennbar ist und die Aufteilung nicht zu einer nach § 42 AO unangemessenen wertmäßigen Berücksichtigung der einzelnen Wirtschaftsgüter führt. Die Unangemessenheit dürfte dann eintreten, wenn der Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts niedriger ist als der vereinbarte Kaufpreis.
Damit hält das BMF nicht mehr an seiner früheren Auffassung fest, dass im Fall einer teilentgeltlichen Übertragung von mehreren Wirtschaftsgütern das Verhältnis der Verkehrswerte für die Aufteilung der Anschaffungskosten maßgeblich ist.
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