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  • 01.10.2004 · Fachbeitrag · Vorweggenommene Erbfolge

    Das Erbe schrumpft, die Erbschaftsteuer nicht

    | Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge hatte der Vater V zum 1.1.95 seinen Gesellschaftsanteil an einer OHG einschließlich des Sonderbetriebsvermögens an den Sohn S übertragen. Als Gleichstellungsgeld bei gleichzeitigem Pflichtteilsverzicht sollte die Tochter T die im Sonderbetriebsvermögen aktivierten 200 Aktien der XY-AG in 20 Teilleistungen von je 10 Aktien jeweils zum 1.1. eines Jahres, beginnend in 1995, erhalten. Der Mitgesellschafter der OHG stimmte der Regelung zu. Zum 1.1.95 hatten die Aktien einen Kurswert von 500.000 DM. T wählte die Besteuerung des Jahreswertes nach § 23 ErbStG jeweils zum 1.1. eines jeden Jahres. |