01.07.2004 · Fachbeitrag · Vorweggenommene Erbfolge
Die "Rückfallklausel" bei vorweggenommener Erbfolge
| Bei der vorweggenommenen Erbfolge besteht für den Übergeber häufig der Wunsch, sich den "Rückfall" des Geschenkes an sich selbst zu sichern, ohne dass für diesen Rückfall Erbschaft- oder Schenkungsteuer fällig wird. Gründe für eine Rückabwicklung sind bspw. das Vorversterben oder die Insolvenz des Erwerbers, die Veräußerung oder Belastung des Vertragsgegenstands durch den Erwerber oder die Lebensführung des Übernehmers wie z.B. Alkoholsucht, Mitgliedschaft in einer Sekte, Scheidung. |
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