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  • 01.07.2006 | Vorweggenommene Erbfolge

    Keine Berücksichtigung aufschiebend bedingter Rentenverpflichtung

    von WP/StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
    Bei der Berechnung der SchenkSt für eine gemischte Schenkung sind
    a)aufschiebend bedingte Gegenleistungspflichten des Bedachten erst nach Bedingungseintritt zu berücksichtigen,  
    b)Verpflichtungen zu einer Rentenzahlung auf Verlangen des Steuerpflichtigen statt mit dem sich aus § 14 Abs. 1 BewG i.V. mit Anlage 9 zu § 14 BewG ergebenden Kapitalwert mit dem Verkehrswert anzusetzen. 

     

    Sachverhalt

    Der Vater V übertrug der Klägerin einen KG-Anteil. Die Klägerin verpflichtete sich, V eine wertgesicherte lebenslängliche Versorgungsrente und nach seinem Tod an seine Ehefrau (E) eine lebenslängliche Rente i.H. von 70 v.H. der bis dahin geschuldeten Rente zu zahlen. Ein eigenes Recht, die Rente zu fordern, hat E erst mit dem Ableben des V. Das FA sah darin eine gemischte Schenkung und legte den nach § 14 Abs. 1 BewG (Anlage 9) ermittelten Kapitalwert der dem V geschuldeten Rente zu Grunde. Die der E aufschiebend bedingt geschuldete Rente berücksichtigte es nicht, da diese Verpflichtung die Bereicherung der Klägerin zunächst nicht schmälere.  

     

    Auch das FG (EFG 03, 939) sah in dem Vorgang eine gemischte Schenkung, vertrat aber die Auffassung, dass bei der Steuerberechnung auch der aufschiebend bedingte Rentenanspruch der E zu berücksichtigen sei. Ferner setzte das FG einen höheren Kapitalwert der Rente des V an: Der Kapitalwert sei wegen der gestiegenen Lebenserwartung auf der Grundlage der zum Stichtag aktuellen „Abgekürzten Sterbetafel“ des Statistischen Bundesamtes für die Jahre 1995/97 (Vervielfältiger gemäß Ländererlasse vom 12.10.94, BStBl I 94, 775) zu ermitteln.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision des FA ist begründet. Zutreffend haben die Beteiligten und das FG vorliegend eine gemischte Schenkung angenommen. Der aufschiebend bedingte Rentenanspruch der E ist zunächst aber nicht zu berücksichtigen. Das FG hat ferner den für die Rentenzahlungspflicht gegenüber V anzusetzenden Verkehrswert unzutreffend ermittelt.