01.11.2004 · Fachbeitrag · Vorweggenommene Erbfolge
Keine Berücksichtigung des früheren Typus 2 im Festsetzungsverfahren
| Der Nutzungswert eines vom Vermögensübernehmer im Rahmen einer Vermögensübergabe gegen wiederkehrende Leistung übernom-menen und zum Teil selbstgenutzten Einfamilienhauses ist unter Berück-sichtigung eines vom Vermögensübergebern vorbehaltenen Nutzungsrechts zu berechnen. Bei der Bemessung der erzielbaren Erträge aus dem übernommenen Vermögen sind nicht - wie im Falle der Fremdvermietung - AfA und Schuldzinsen hinzuzurechnen, wenn der Nutzungswert nach dem Mietspiegel bestimmt wird (FG Niedersachsen 8.9.04, 2 K 606/00, Abruf-Nr. 042495). |
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