10.04.2008 | Vorweggenommene Erbfolge
Nießbrauchsvorbehalt bei Grundstück: Ende der Betriebsaufspaltung oder Buchwertverknüpfung?
Werden die Anteile am Betriebsunternehmen sowie das Betriebsgrundstück unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, führt dies zur Beendigung der Betriebsaufspaltung und zur Betriebsaufgabe, wenn sich der Übertragende den Nießbrauch am Grundstück vorbehält (FG Niedersachsen 20.6.07, 2 K 562/05, Rev. eingelegt, Az. BFH X R 26/07, Abruf-Nr. 080942). |
Sachverhalt
Die Klägerin K vermietete eine Produktionshalle an eine GmbH, deren alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin sie war (Betriebsaufspaltung). Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertrug K das Grundstück sowie ihre GmbH-Anteile unentgeltlich auf ihre beiden Kinder. Sie behielt sich aber am Grundstück ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor. Geschäftsführerin der GmbH wurde die Tochter. K vermietete das Grundstück weiterhin an die GmbH. Das FA nahm eine Betriebsaufgabe an, da K die Betriebsaufspaltung beendet habe und setzte einen Aufgabegewinn fest.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Das FA hat zu Recht einen Aufgabegewinn (§ 16 Abs. 3 EStG) angesetzt, da die personelle Verflechtung als Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung beendet wurde.
Eine unentgeltliche Betriebsübertragung mit Buchwertverknüpfung nach § 6 Abs. 3 EStG liegt nicht vor. § 6 Abs. 3 EStG setzt die Übertragung eines ganzen (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteils voraus. K hat ihren Kindern nicht den – steuerlichen – Betrieb übertragen, denn in Person der beiden Kinder liegen die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung nicht mehr vor. K hat sich bei der Ausübung des Nießbrauchs die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache vorbehalten (§ 1036 BGB). Damit hat sie die wesentlichen Betriebsgrundlagen aus dem betrieblichen Organismus auf unabsehbare Zeit herausgelöst.
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