01.01.2005 | Vorweggenommene Erbfolge
Stärkung der vermögensverwaltenden Familienpersonengesellschaft
Beteiligt sich eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (Obergesellschaft) mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft), so hat das entgegen R 138 Abs. 5 S. 4 EStR nicht zur Folge, dass die gesamten Einkünfte der Obergesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten (BFH 6.10.04, IX R 53/01, Abruf-Nr. 042953). |
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine vermögensverwaltende KG (Obergesellschaft), die sich als Kommanditistin an einer gewerblich tätigen KG (Untergesellschaft) beteiligt hatte und daraus (geringe) Einkünfte erzielte. Das FA erfasste die gesamten Einkünfte der vermögensverwaltenden Obergesellschaft als solche aus Gewerbebetrieb.
Das FG gab der Klage statt. Die Beteiligung an der gewerblichen KG wirke sich auf die Bewertung der Verpachtungseinkünfte der Klägerin nicht aus. Denn es handele sich um eine Minimalbeteiligung. Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 11.8.99 (XI R 12/98, BStBl II 00, 229), die auch bei Beteiligungseinkünften anwendbar seien, greife die umqualifizierende Wirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht ein. Das FA ging in Revision.
Entscheidungsgründe
Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Kommanditgesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt. Diese sog. Abfärbewirkung greift aber (entgegen R 138 Abs. 5 S. 4 EStR) nicht ein, wenn eine vermögensverwaltende Handelsgesellschaft, die lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft beteiligt ist. Die Obergesellschaft ist zwar Mitunternehmerin (BFH BStBl II 91, 691), übt jedoch selbst keine Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus, sondern erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
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