01.08.2005 | Vorweggenommene Erbfolge
Wiederkehrende Leistungen
Kennzeichnend für eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist die Vermögensübertragung kraft einzelvertraglicher Regelung unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge. Dabei behält sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vor, die nunmehr allerdings vom Vermögens-übernehmer erwirtschaftet werden müssen (BFH 15.7.91, BStBl II 92, 78). Der Übergeber hat – ähnlich wie beim Vorbehaltsnießbrauch – das Vermögen ohne die vorbehaltenen Erträge, die ihm nunmehr als Versorgungsleistungen zufließen, übertragen.
1. Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen
Wegen des Sonderrechts der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen kann der Übernehmer die Versorgungsleistungen voll oder zumindest in Höhe des Ertragsanteils als Sonderausgaben abziehen. Der Empfänger der Versorgungsleistungen muss die erhaltenen Versorgungsleistungen nach § 22 EStG versteuern, soweit der Verpflichtete die Leistungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG als Leibrente oder dauernde Last abziehen kann (sog. Korrespondenzprinzip; zuletzt BFH 31.3.04, BStBl II, 830, Abruf-Nr. 041126;BMF 16.9.04, BStBl I, 922, Abruf-Nr. 042790, im Folgenden: Erlass, Rz. 46).
Abgrenzung: Dauernde Last oder Leibrente? | ||||||||
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Versorgungsleistungen sind Unterhaltsleistungen i.S. des § 12 Nr. 2 EStG, wenn insbesondere folgende Merkmale gegeben sind:
- Es wird keine ihrer Art nach existenzsichernde Wirtschaftseinheit übertragen (vgl. Beispiel im Erlass, Rz. 14; vgl. auch 1.11).
- Der Empfänger der Versorgungsleistungen gehört nicht zum Generationennachfolgeverbund (BFH 26.11.03,ErbBstg 04, 101, Abruf-Nr. 040535).
1.1 Grundsatz der Unentgeltlichkeit – subjektiver Wille
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