01.08.2006 | Wegzugsbesteuerung
Der Wegzug vor dem Erbfall im Vergleich: Schweiz, Österreich oder Großbritannien
Für einen in Deutschland lebenden deutschen Staatsangehörigen gilt im Internationalen Privatrecht (Art. 25 Abs. 1 EGBGB), dass bei der Bestimmung der anwendbaren Rechtsordnung im Erbrecht unabhängig von Ortsbezügen stets auf das Heimatrecht abgestellt wird.
1. Zivilrecht
1.1 Ausgangslage vor dem Wegzug
Entscheidend ist allein die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Eine Einschränkung dazu bewirkt Art. 3 Abs. 3 EGBGB, wonach bestimmte Vermögensgegenstände in ausländischen Staaten, die in diesem Staat besonderen Vorschriften hinsichtlich der erbrechtlichen Anknüpfung unterworfen sind, nach dem Belegenheitsrecht behandelt werden. Dies betrifft hauptsächlich die Nachlassspaltung in anglo-amerikanischen Staaten – etwa in Großbritannien – zwischen
- unbeweglichem Vermögen, das sich stets nach dem Recht des Lageortes vererbt, und
- beweglichem Vermögen, das sich nach dem Recht des Wohnortes vererbt.
Das Erbrecht, das sog. Erbstatut, bestimmt im deutschen Recht alle Fragen, die mit dem Nachlass zusammenhängen, so z.B. die zulässigen Rechtsinstitute in einem Testament wie Vor- und Nacherbschaft (unzulässig: z.B. Trust), das Pflichtteilsrecht oder die Erbenhaftung. Nur bei der Form von Testamenten – die freigebige Verfügung des Erblassers zu Gunsten anderer Personen – ist alternativ nur eines einer Reihe von Kriterien zu erfüllen, damit seine Wirksamkeit nicht in Frage gestellt wird (Art. 26 EGBGB). Einzuhalten ist danach lediglich die vorgeschriebene Form nach dem Recht des Staates,
- dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Errichtung der letztwilligen Verfügung angehörte (Nr. 1),
- des Errichtungsortes der letztwilligen Verfügung (Nr. 2),
- des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers im Zeitpunkt des Todes oder der Errichtung der letztwilligen Verfügung (Nr. 3),
- des Lagerechtes bei unbeweglichem Vermögen (Nr. 4) oder
- des Rechtes, das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist oder im Zeitpunkt der Verfügung anzuwenden wäre (Nr. 5).
1.2 Rechtslage nach dem Wegzug
Solange der Erblasser in einen Staat zieht, der den Nachlass insgesamt ebenfalls an das Heimatrecht, also das Staatsangehörigkeitsrecht des Erblassers anknüpft (etwa Österreich), ändert sich zumeist nicht viel: Ein ausländisches Gericht wie auch ein deutsches Gericht werden weiterhin deutsches Erbrecht anwenden (Art. 28 Abs. 1 IPRG). Anderes kann für Doppelstaatler gelten, weil die meisten Staaten – ähnlich wie Deutschland – einen Vorrang der eigenen Staatsangehörigkeit unabhängig von effektiven Bezügen unterstellen (so Österreich). Lediglich für das Nachlassverfahren, das österreichische „Verlassenschaftsverfahren“ mit „Einantwortung“ gelten auf Grund einer funktionalen Nachlassspaltung besondere Regelungen, insbesondere die Anwendbarkeit des österreichischen Rechts in diesem begrenzten Bereich (§ 28 Abs. 2 IPRG).
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