01.04.2004 · Fachbeitrag · Wiederkehrende Leistungen
Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben
| Wiederkehrende Leistungen, die der Erbe auf Grund eines Vermächtnisses an einen Dritten zu zahlen hat, können nur dann als Sonderausgaben des Erben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abgezogen werden, wenn der Empfänger der Bezüge zum sog. Generationennachfolgeverbund gehört. Dieser umfasst grundsätzlich nur gegenüber dem Erblasser pflichtteilsberechtigte Personen (BFH 26.11.03, X R 11/01, Abruf-Nr. 040535). |
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