01.03.2005 | Witwenrente
Rückwirkung bei der Güterstandsvereinbarung
Die Witwenrente der Witwe eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer Familien-GmbH unterliegt gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG auch dann der ErbSt, wenn der verstorbene Gesellschafter-Geschäftsführer lediglich eine Minderheitsbeteiligung hatte. § 5 Abs. 1 S. 4 ErbStG beinhaltet keine verfassungswidrige Rückwirkung (FG Münster 15.7.04, 3 K 6357/01 Erb, Abruf-Nr. 050398, Rev. eingelegt, Az. II R 64/04). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Das FG Münster ist in seiner Entscheidung auf folgende Fragen eingegangen:
- Unterliegt die Hinterbliebenenversorgung des Ehegatten eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Familien-GmbH der ErbSt?
- Ist die rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft erbschaftsteuerlich anzuerkennen?
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH grenzt das FG Münster danach ab, ob die Hinterbliebenenversorgung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bzw. unter einer diesem Verhältnis vergleichbaren Bedingung erdient wurde, oder ob sie Ausfluss der Eigenvorsorge des Erblassers ist (BFH 13.12.89, BStBl II 90, 322; BVerfG 5.5.94, BStBl II, 547). Ist demnach der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kraft seiner Beteiligung an dieser GmbH als herrschender Geschäftsführer anzusehen, so ist nach Auffassung des BFH die Freistellung von Hinterbliebenenbezügen von der ErbSt nicht zu rechtfertigen.
Im Fall des FG Münster war der Ehemann der Klägerin im Zeitpunkt der Zusage der Hinterbliebenenversorgung lediglich Minderheitsgesellschafter, gleichwohl ist nach den Umständen des Einzelfalles hier von einer Beherrschung der GmbH durch den Gesellschafter-Geschäftsführer auszugehen, da neben ihm lediglich seine bereits im Pensionsalter befindlichen Eltern beteiligt waren, und der Gesellschafter-Geschäftsführer auf Lebenszeit in leitender Position angestellt und alleinvertretungsberechtigt war.
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