01.03.1994 · Fachbeitrag · Zivilrecht:
Die Haftung bei Erbschaft eines Handelsgeschäftes und ihre Beschränkungen
| Grundsätzlich haftet der Erbe für alle Schulden des Erblassers und auch für die durch den Erbfall selbst begründeten Verbindlichkeiten ( §§ 1922, 1967 BGB) mit seinem gesamten privaten Vermögen. Diese persönliche Erbhaftung ist nach Erbrecht allerdings beschränkbar. So kann die Haftung des Erben etwa durch Nachlaßverwaltung und Nachlaßkonkurs ( §§ 1975 ff. BGB), durch einen Nachlaßvergleich ( § 113 VerglO), durch die Erschöpfungseinrede und die Dürftigkeitseinrede ( §§ 1989 ff. BGB) beschränkt werden. Als Haftungsmaß verbleibt den Gläubigern letzterenfalls der Nachlaß. Anders liegen die Dinge jedoch, wenn zum Nachlaß ein Handelsgeschäft gehört. Übernimmt der Erbe ein derartiges Handelsgeschäft, so kann hieraus leicht eine unbegrenzte Haftung mit dem gesamten Privatvermögen des Erben gemäß § 27 HGB resultieren, und zwar für sämtliche Altverbindlichkeiten des Handelsgeschäftes, seien sie bekannt oder unbekannt. |
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