01.06.1994 · Fachbeitrag · Zivilrecht/Einkommensteuerrecht
Die dauernde Last: Abgrenzung zur Leibrente und Sonderausgabenabzug
| Die Änderung des Zahlungsbetrags tritt ein, ohne daß es der Geltendmachung der Änderung durch den Gläubiger oder den Schuldner bedarf, mit Beginn des Monats, in dem der genannte Lebenshaltungskostenindex die vorgenannte Grenze von 10 Zahlungseinheiten oder mehr überstiegen bzw. unterschritten hat. |
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