01.09.2006 | Zugewinnausgleich
Rückwirkung: Ermittlung der erbschaftsteuerfreien Zugewinnausgleichsforderung
1.Die Neufassung des § 5 Abs. 1 S. 4 ErbStG durch das Steuerbereinigungs- und Missbrauchsgesetz (StMBG), wonach für die Berechnung der nicht als Erwerb geltenden Zugewinnausgleichsforderung als Zeitpunkt des Eintritts des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft der Tag des Vertragsabschlusses gilt, ist formell und materiell verfassungsgemäß. |
2.Die Anwendungsregelung des § 37 Abs. 10 ErbStG i.d.F. des StMBG, wonach diese Neufassung ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages auf alle Erwerbe anzuwenden ist, für die die Steuer nach dem 31.12.93 entstanden ist, enthält keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. |
(BFH 18.1.06, II R 64/04, Abruf-Nr. 062050) |
Sachverhalt
Die Eheleute hatten 1961 geheiratet. Sie hatten zunächst Gütertrennung vereinbart, mit Ehevertrag in 1981 jedoch in den Güterstand der modifizierten Zugewinngemeinschaft gewechselt. Im Dezember 1989 vereinbarten die Ehegatten durch einen weiteren Ehevertrag, dass die Zugewinngemeinschaft rückwirkend auf den Beginn der Ehe gelten solle. Als der Ehemann verstarb, berechnete die Ehefrau den steuerfreien fiktiven Zugewinn ab Beginn der Ehe. Das FA erkannte, gestützt auf § 5 Abs. 1 S. 4 ErbStG, allein den Zugewinn ab dem Tag des Vertragsabschlusses des Ehevertrages an. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG gilt beim überlebenden Ehegatten der Betrag, den er nach Maßgabe des § 1371 Abs. 2 BGB als Ausgleichsforderung geltend machen könnte, nicht als Erwerb i.S. des § 3 ErbStG, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet und der Zugewinn nicht nach § 1371 Abs. 2 BGB ausgeglichen wird. Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag vereinbart, gilt für die Berechnung des nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG nicht als Erwerb anzusetzenden Betrags als Zeitpunkt des Eintritts des Güterstandes der Tag des Vertragsabschlusses (§ 5 Abs. 1 S. 4 ErbStG). Die Wahl eines von § 1374 Abs. 1 BGB abweichenden Zeitpunkts für die Ermittlung des Anfangsvermögens ist danach unbeachtlich.
Diese Vorschriften sind nach § 37 Abs. 10 ErbStG i.d.F. des StMBG im Streitfall anwendbar, weil die Steuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit dem Tod des Erblassers und somit nach dem gesetzlichen Stichtag (31.12.93) entstanden ist. Dass die Eheverträge bereits zuvor geschlossen worden waren, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut unerheblich.
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