01.07.2006 | Zugewinngemeinschaft
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft
Der BFH hat sich in jüngerer Zeit mehrfach mit der Vorschrift des § 5 ErbStG beschäftigt:
- BFH vom 13.4.05, II R 46/03,ErbBstg 06, 98, Abruf-Nr. 060863,
- BFH vom 29.6.05, II R 7/01,ErbBstg 06, 8, Abruf-Nr. 052953,
- BFH vom 12.7.05, II R 29/02,ErbBstg 05, 283, Abruf-Nr. 052947 und
- BFH vom 24.8.05, II R 28/02,ErbBstg 06, 38, Abruf-Nr. 060135.
Diese Entscheidungen sind Anlass, den Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach dem ErbStG und die hiermit zusammenhängenden Gestaltungsmöglichkeiten und Gestaltungsgrenzen zusammenfassend darzustellen.
1. Gütertrennung versus (modifizierte) Zugewinngemeinschaft
Wenn Ehepartner unterschiedlich vermögend sind, wird auch heute noch teilweise zum Güterstand der Gütertrennung geraten. Vereinbaren die Ehegatten tatsächlich Gütertrennung, kommt die Vorschrift des § 5 ErbStG, die den Zugewinnausgleichsanspruch im Falle der Beendigung der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich freistellt, aber nicht zur Anwendung.
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