· Fachbeitrag · Anwendungsfragen
Typische Fallstricke bei der Steuerbefreiung für das „Familienheim“
von StB Dipl.-Kauffrau Dr. Katrin Dorn, Fachberaterin für Unternehmensnachfolge DStV e. V., Partnerin bei MÖHRLE HAPP LUTHER, Hamburg
| Die Steuerbefreiung für das „Familienheim“ ist ein wahrer Klassiker im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Sie ist von besonderem Interesse, wenn der Wert des Familienheims die persönlichen Freibeträge i. S. d. § 16 ErbStG übersteigt oder diese bereits ausgeschöpft sind. In der Praxis ist zu unterscheiden zwischen Übertragungen zu Lebzeiten ‒ die steuerfrei nur unter Eheleuten/eingetragenen Lebenspartnern möglich sind ‒ und dem Erwerb von Todes wegen. Nur für Letzteren sieht das Gesetz eine „zehnjährige Sperrfrist“ vor. Will man in den Genuss der Steuerbefreiung kommen, muss man zahlreiche Anwendungsfragen im Blick haben, die immer wieder auch die Finanzgerichte beschäftigen. Diesen Fallstricken ist der folgende Beitrag gewidmet. |
1. Um diese drei typischen Fallkonstellationen geht es
Die Steuerbefreiung für das sog. Familienheim ist in § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG geregelt. Folgende drei Sachverhalte sind zu unterscheiden:
- § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG befreit die Übertragung des Familienheims unter Lebenden von einem Ehe- bzw. eingetragenen Lebenspartner auf den anderen von der Schenkungsteuer, soweit auf dem bebauten Grundstück eine eigene Wohnung zu Wohnzwecken genutzt wird.
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