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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    Personengesellschaft: Folgen disquotaler Gewinnverteilung

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Grundsätzlich wird der Gewinn bei gewerblichen Personengesellschaften nach dem im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel verteilt. Dieser muss nicht zwingend der Kapitaleinlage entsprechen. Gegenstand des Beitrags ist, ob und inwieweit die von Gesellschaftern vereinbarte Verteilung des Gewinns auch einkommen- und schenkungsteuerlich übernommen werden darf. |

    1. Disquotale Gewinnverteilung und Einkommensteuer

    Der BFH hat zu der Frage, ob die von Gesellschaftern einer Personengesellschaft vereinbarte Verteilung des Gewinns auch für die Bemessung des Gewinnanteils des Gesellschafters i. S. von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG maßgebend ist, mehrfach Stellung bezogen: Bei der Ermittlung des Anteils eines Gesellschafters am Gewinn oder Verlust einer Personenhandelsgesellschaft legt er grundsätzlich den handelsrechtlichen Verteilungsschlüssel zugrunde, wie er sich aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und den Vorschriften des HGB ergibt (BFH 23.8.90, IV R 71/89, BStBl II 91, 172; BFH 16.9.14, VIII R 21/11, BFH/NV 15, 191; BFH 18.6.15, IV R 5/12, BStBl II 15, 935).

     

    • Beispiel

    Bezahlt eine Steuerberatungs-GbR eine Auflage (51.000 EUR) nach § 153a StPO, die gegen einen ihrer Gesellschafter wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung festgesetzt worden ist, ist diese Zahlung nicht als Betriebsausgabe der GbR abziehbar. Anderseits gibt es für eine Zurechnung der 51.000 EUR zum Gesamthandsgewinnanteil des Gesellschafters keine Rechtsgrundlage. In dem Gewinnanteil des Gesellschafters ist bereits ein seiner gesellschaftsvertraglich vereinbarten Gewinnbeteiligung entsprechender Anteil der 51.000 EUR enthalten. Für die Gewinnverteilung ist allein die im Gesellschaftsvertrag geregelte Gewinnverteilung maßgeblich (BFH 16.9.14, VIII R 21/11, BFH/NV 15, 191).

     

    Gleiches gilt, wenn ein Mehrgewinn bei der Personengesellschaft durch eine Außenprüfung festgestellt wird, der auf zu Unrecht als Betriebsausgaben behandelten Beträgen beruht (BFH 23.6.99, IV B 13/99, BFH/NV 00, 29 m. w. N.).