· Fachbeitrag · Betriebsvermögen
Schenkung von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Werden Gesellschaftsanteile ausschließlich von Familienmitgliedern gehalten, die aber nicht in die Geschäftsführung des Unternehmens eingebunden sind, stellt sich die Frage, ob diese durch unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Gesellschaftsanteilen stärker an das Unternehmen gebunden werden können. Für beide Varianten ist steuerrechtlich zu klären, ob in der Zuwendung der Gesellschaftsanteile die Gewährung von Arbeitslohn oder eine (gemischte) Schenkung zu sehen ist. |
1. Entscheidung des BFH
Der BFH (26.6.14, VI R 94/13, BStBl II 14, 864) hatte kürzlich einen Sachverhalt mit dieser Fragestellung zu entscheiden und kam zu dem Ergebnis, dass der geldwerte Vorteil aus dem verbilligten Erwerb einer Beteiligung, der im Hinblick auf eine spätere Beschäftigung als Geschäftsführer gewährt wurde, als Arbeitslohn zu berücksichtigen ist.
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G war bis zum Frühjahr 08 als Kommunikations- und Motivationstrainer selbstständig tätig. Mit notariellem Vertrag Mitte des Jahres 08 erwarb G von Herrn N 50 % der Anteile an der X-GmbH (GmbH). Der Kaufpreis betrug 75.000 EUR. Zugleich wurde G zum Geschäftsführer der GmbH bestellt.
Die Parteien vereinbarten in dem Vertrag ein Rückerwerbsrecht. Danach konnte Herr N vom Kaufvertrag zurücktreten und die Rückübertragung der GmbH-Anteile nebst der Kapitalrücklage verlangen, wenn G in den nächsten sieben Jahren ohne Zustimmung über die Anteile verfügte oder in den nächsten sieben Jahren vor Herrn N verstarb. Im Falle des Rücktritts war der Kaufpreis zinslos zurückzuzahlen.
Der notarielle Vertrag wurde im Jahr 08 noch dahingehend ergänzt, dass alle bis zum Übertragungsstichtag erwirtschafteten und festgestellten Gewinne ausschließlich Herrn N zustanden, G folglich erst ab dem Zeitpunkt der Übertragung am Gewinn der GmbH beteiligt war. Der zwischen G und N vereinbarte Kaufpreis für die GmbH-Anteile zum Übertragungszeitpunkt lag unter dem tatsächlichen Wert der Geschäftsanteile.
Die GmbH war im Jahr 06 neu gegründet worden. Im Jahr 06 brachte Herr N rückwirkend zum 1.1.06 sein Einzelunternehmen gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten zu Buchwerten ein. Sowohl für dieses Einzelunternehmen als auch für die nachfolgende GmbH war G seit etwa 02/03 selbstständig tätig. |
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