Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Der letzte Wille

    10 typische Fehler bei der Testamentsgestaltung

    von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

    | Ganz gleich, ob das kleine Haus der Großmutter oder das gut gefüllte Wertpapierdepot ‒ es wurden nie so viele Vermögenswerte vererbt wie heute. Im Zeitraum bis 2027 wird das jährliche Erbvolumen in Deutschland inklusive Schenkungen bis zu 400 Mrd. EUR betragen. Das übersteigt frühere Schätzungen um mehr als 28 %. Doch der Trauer um den Verstorbenen folgt häufig ein erbitterter Streit ums Erbe, der ganze Familien zerstören kann. Bei der Testamentsgestaltung werden regelmäßig folgenschwere Fehler gemacht, die es zu vermeiden gilt. Hierfür sollten Sie Ihre Mandanten frühzeitig sensibilisieren. |

    1. Der letzte Wille wird zu spät geregelt

    Der Tod ist und bleibt ein schwieriges Thema. Deshalb vermeiden viele Menschen, sich rechtzeitig um den Erbfall zu kümmern. Fast jeder besitzt etwas, über das nach dem Tod Streit ausbrechen kann. Dazu reicht auch nur ein geringes Vermögen aus ‒ auch lediglich einzelne Gegenstände von ideellem Wert. Wer sein Testament erst im hohen Alter verfasst, legt den Grundstock für den Streit über die Frage, ob er in dieser Lebensphase überhaupt noch testierfähig gewesen ist. Streitvermeidend könnte es sich in solchen Fällen empfehlen, dem Testament ein entsprechendes ärztliches Attest beizufügen.

    2. Testament wird am PC geschrieben

    Viele schreiben ihr Testament auf dem PC, drucken es aus und unterschreiben es. Dabei ist klar: Ein so verfasstes Testament ist ungültig. Ein Testament muss vollständig handschriftlich verfasst und eigenhändig vom Erblasser unterschrieben werden. Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat (§ 2247 BGB). Bei Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 BGB genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Spätere Änderungen, Streichungen oder Ergänzungen sind erneut zu unterschreiben und sollten ebenfalls mit Ort und Datum der Änderung gekennzeichnet sein.