· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Einkünfte verlagern mittels des befristeten unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauchs
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Die Verlagerung von Einkünften auf Kinder ist ein häufig genutztes Modell, um ESt innerhalb der Familie zu sparen: Beliebte Gestaltungen sind z.B. die Gründung von Familiengesellschaften, die Übertragung von Einkunftsquellen (Kapitalvermögen, Immobilien) auf die Kinder oder Anstellungsverträge mit Kindern. Ist eine endgültige Übertragung der Einkunftsquelle noch nicht gewollt, könnte auch ein befristeter unentgelticher Zuwendungsnießbrauch ‒ z.B. an einer Immobilie ‒ bestellt werden. |
1. Zurechnung von Einkünften beim Zuwendungsnießbrauch
Die Anerkennung eines befristet unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauchs an einer Immobilie beruht auf dem sogenannten Nießbrauchserlass (BMF 30.9.13, BStBl I 13, 1184, im Folgenden kurz: Erlass). Die inhaltliche Ausgestaltung des Nießbrauchs sollte sich an den dort aufgestellten und weitestgehend unstreitigen Kriterien orientieren.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) sind laut Erlass demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand der Einkunftsart VuV (§ 21 EStG) verwirklicht und dadurch Einkünfte erzielt (BFH 7.4.87, BStBl II 87, 707 m.w.N.). Den Tatbestand der Einkunftsart VuV verwirklicht derjenige, der Träger der Rechte und Pflichten eines Vermieters ist (BFH 31.10.89, BStBl II 92, 506 m.w.N.) und Sachen und Rechte i.S. des § 21 Abs. 1 EStG an andere zur Nutzung gegen Entgelt überlässt (BFH 26.4.83, BStBl II 83, 502). Einem Nutzungsberechtigten sind bei der Vermietung eines Grundstücks die Einkünfte i.S. von § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zuzurechnen, wenn ihm die volle Besitz- und Verwaltungsbefugnis zusteht, er die Nutzungen tatsächlich zieht, das Grundstück in Besitz hat und es verwaltet.
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