· Fachbeitrag · Festverzinsliche Wertpapiere
Bewertung sog. Zero-Bonds für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer
von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover
| Der Abschied vom lange anhaltenden Nullzinsniveau wird nachhaltig sichtbar. Vor diesem Hintergrund verändern sich auch etwaige Renditezinsen für Asset- und Kapitalinvestments. Beispielsweise zeigt sich eine zunehmende Investmentbelastung anhand steigender Kapitalzinsen im Immobiliensektor, wodurch klassische Renditeziele ohne Preisanpassungen des Immobiliensachwerts nicht mehr kurzfristig erreicht werden können. Daher erfreuen sich gerade festverzinsliche Wertpapiere ‒ hierzu zählen auch Nullkuponanleihen (sog. Zero-Bonds) ‒ praktischer Beliebtheit. Zero-Bonds kommen praktisch gänzlich ohne laufende Verzinsung aus, was gerade für langfristige Geldanlagen konservativer Sparer interessant ist. Welche Bewertungsansätze hierbei für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke maßgebend sind, wird nachfolgend betrachtet. Praxisrelevanz ergibt sich gerade für die herkömmliche Steuerdeklaration für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke bei Investments in derartige Wertanlagen. |
1. Praktische Ausgangslage
Bei einer Anleihe, begrifflich auch festverzinsliches Wertpapier, Rentenpapier, Schuldverschreibung oder Obligation, handelt es sich grundlegend um ein sog. zinstragendes Wertpapier. Eine Anleihe gewährt dem Gläubiger in unterschiedlichen Ausprägungen das Recht auf Rückzahlung des ursprünglich überlassenen Zahlungsbetrages sowie auf Zahlung der vereinbarten Zinsen. Der Zins kann regelmäßig in gleicher Höhe, variabel oder mit einem erhöhten Rückzahlungsbetrag (sog. Zero-Bonds) ausgezahlt werden (vgl. Knittel, ErbStB 20, 220). Nullkuponanleihen (sog. Zero-Bonds) werden i. d. R. über eine bestimmte Laufzeit vereinbart und kommen hierbei regelmäßig ohne eine laufende Verzinsung aus. Erst mit Rückzahlung der Anleihe erfolgt eine Auskehrung der Gesamtrendite, wobei sich diese regelmäßig aus der Differenz von Rückgabe- und Ausgabekurs bildet.
Beachten Sie | Abgezinste Wertpapiere wie Zero-Bonds zählen ertragsteuerlich dem Grunde nach zu den sonstigen Kapitalforderungen und fallen nach aktueller Rechtslage bei Veräußerung ertragsteuerlich unter § 20 Abs. 2 EStG. Sie haben hierbei auch eine Emissionsrendite (vgl. bereits BFH 20.11.06, VIII R 43/05, BStBl II 07, 560 zu § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG a. F.).
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