· Fachbeitrag · Freibetragsnutzung
Steuerbefreiung für Hausrat & Co. ‒ mittelbare Hausratsschenkung als attraktive Gestaltungsoption!
von Dr. Thomas Stein, Rechtsanwalt/Steuerberater, Ulm
| Die effektive Nutzung der Freibeträge des ErbStG ist eine der wichtigen Gestaltungsaufgaben der Nachfolgeplanung. Neben den persönlichen Freibeträgen gemäß § 16 ErbStG stehen hierzu auch die sachlichen Freibeträge nach § 13 ErbStG zur Verfügung. Die Steuerbefreiung für Hausrat und sonstige bewegliche Gegenstände nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steht dabei meist weniger im Blickpunkt, eröffnet aber durchaus attraktive Möglichkeiten. Dies gilt insbesondere für die Gestaltungsoption der mittelbaren Hausratsschenkung. |
1. Die Steuerbefreiungsvorschrift
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ordnet an, dass die Übertragung von Hausrat eine besondere Steuerbefreiung erfährt. Abhängig von der Steuerklasse beträgt die Steuerfreistellung 41.000 EUR bei Erwerben in Steuerklasse I bzw. 12.000 EUR bei Erwerben in Steuerklasse II und III. Zudem werden andere bewegliche körperliche Gegenstände bis zu einem Betrag von 12.000 EUR von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Während in Steuerklasse I dieser Freibetrag neben dem Freibetrag von 41.000 EUR für den Erwerb von Hausrat zur Verfügung steht, handelt es sich bei Erwerben in Steuerklasse II und III um einen einheitlichen Freibetrag von 12.000 EUR. Dieser deckt insgesamt Erwerbe von Hausrat sowie anderer beweglicher körperlicher Gegenstände ab.
Beachten Sie | Ausgeschlossen von der Steuerbefreiung sind Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören. Daneben gilt die Steuerbefreiung nicht für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.
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